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Satzung der Schildkrötenauffangstation Dorsten e.V. i.G.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Schildkrötenauffangstation Dorsten e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Dorsten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen einzutragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2

Ziel und Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Aufnahme, Pflege, medizinische Versorgung und die Vermittlung von abgegebenen, herrenlosen, beschlagnahmten und enteigneten Schildkröten sowie artgerechte Überwinterungshilfe für Schildkrötenhalter anzubieten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

          a)    Rekrutierung von Schildkrötenhaltern mit Schulung derselbigen

          b)    Zuwendungen für Terrarien, Gehegen und Aquaterrarien

          c)    Zusätzliche Mittel, die Raum- und Stromkosten deckende zu beschaffen

          d)    Den allgemeinen Wissensstand über die Herpetologie und Terrarienkunde durch Schulungslehrgänge, Beratungsgesprächen und 

                 Öffentlichkeitsarbeiten zu fördern

     3.   Die Finanzierung der Vereinsvorhaben soll durch Beiträge der Vereins-Mitglieder, Spenden, Schenkungen, öffentliche und private

           Förderung und sonstige Zuwendungen gesichert werden.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Die Schildkrötenauffangstation Dorsten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO 1977.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen werden erstattet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, so kann ein hauptamtlicher Tierpfleger und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Als Mitglied aufgenommen:

 

2. Als Mitglieder werden nicht aufgenommen:

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Über den Aufnahmeantrag nach § 4 (1) entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist keine Beschwerde möglich.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

            Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

§ 5

Beiträge

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
  4. Für Mitglieder unter 16 Jahren kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

 

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern (§ 4 (1))
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die

    4.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sollte dieser aus Krankheitsgründen verhindert sein, so 

         leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

   5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über

        Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

        Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die Sitzung leitet.

 

Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 14.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder erforderlich.

 

  6.   Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände verlang.

 

  7.    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

 

§ 8

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzendem.

 

     2.   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende die Stellung des Stellvertreters des 1. Vorsitzenden.

 

     3.   Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

     4.   Der Vorstand erledigt die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere sind ihm folgende Aufgaben übertragen:

 

-          Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-          Aufstellung der Jahresrechnung

-          Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

-          ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Vereins

-          die Aufnahme und Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

-          die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

-          die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

    5.    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, sollte dieser nicht anwesend sein, die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

    6.    Wer Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins tätigt, die nicht dem wirklichen oder mutmaßlichem Willen des Vereins entsprechen, ist dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

    7.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. In dringenden Fällen ist auch gegenseitige Absprache möglich, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis in der nächsten Vorstandssitzung schriftlich festgehalten wird.

 

    8.    Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mündlich, schriftlich oder fernmündlich.

 

 § 9

Der Beirat

 

  1. Beirat kann ein Mitglied werden, wenn es eine besondere Aktivität im Verein wahrnimmt,

zum Beispiel

-          Außendienst

-          Jugendgruppe

-          Pflege und Versorgung von Tieren

-          beratende Funktion

-          sonstige Aktivitäten

 

    2.   Beiräte können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

    3.   Die Zugehörigkeit und Dauer bestimmt der Vorstand.

 

 

§ 10

Wahlen

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben und ungültig.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

 

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die Mehrheit. Die Wahl muss solange durchgeführt werden, bis eine Person die Mehrheit erhält.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 

 

§ 11

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die ihnen zukommenden Befugnisse auszuüben. Ferner sind sie berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 12

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Sie dürfen nicht gegen die Zwecke des Vereins handeln.

 

§ 13

Kassenprüfung

  1.  Das Kassenwesen des Vereins wird nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Den Rechnungsprüfern sind die erforderlichen Aufschlüsse und Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen der Kassen- und Rechnungsführung vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfung findet in den Geschäftsräumen des Vereins oder beim Schatzmeister vor Ort statt.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

   

§ 14

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der anwesenden Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 3 / 4 der erschienen Mitglieder erfolgen.
  2. Wenn 3 / 4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen haben, kann der Verein trotzdem fortbestehen, wenn noch mindestens fünf Mitglieder ernsthaft gewillt sind, den Verein fortzuführen.
  3. Nach der Auflösungsversammlung bleiben drei Monate Zeit, um einen neuen Vorstand zu bilden. Dieser braucht lediglich aus einem vertretungsbefugten Mitglied zu bestehen. Die Zahl von insgesamt drei Vorstandsmitgliedern ist zu erreichen. Die Mitglieder müssen vor der Auflösungsversammlung mindestens ein Jahr ordentliches oder Ehrenmitglied des Vereins gewesen sein.
  4. Während der Dreimonats-Frist kann das Vereinsvermögen weiterhin von dem zuletzt im Amt befindlichen Kassenwart verwaltet werden. Wenn dieser zur Verwaltung nicht bereit ist, wird es einem Treuhänder zur Verwahrung übertragen.
  5. Der Vereinsname muss bei Weiterführung beibehalten werden.
  6. Finden sich zur Weiterführung des Vereins keine Mitglieder, so gilt der Verein als aufgelöst. Die auflösende Mitgliederversammlung hat auf jeden Fall einen Liquidator zur Abwicklung der Geschäfte zu ernennen.
  7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen in Nordrhein-Westfalen ansässigen Tierschutzverein.

 

 

Dorsten, 08.07.2009